Satzung

Satzung als pdf

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Boule-Freunde Wiesloch e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesloch. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung des Boule- und Petanque-Spiels. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Der Aufnahmenantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Für minderjährige Mitglieder ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung (MV) angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der MV, auf Antrag des Vorstands, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und diesen nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat, bei der auf die Streichung hinzuweisen ist, nicht fristgemäss beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich an die letztbekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste MV zu. Bis zur MV ruht die Mitgliedschaft.

4. Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung (MV) teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Die Mitglieder sind verpflichtet den von der MV beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Sportwart
Platzwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der genannten hat Alleinvertretungsrecht.

7. Wahl, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand wird in 2 Gruppen auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Gruppe A sind 1. Vorsitzender, Kassierer und Sportwart. Diese Gruppe wird in geraden Jahren gewählt. Gruppe B sind 2. Vorsitzender, Schriftführer und Platzwart. Diese Gruppe wird in ungeraden Jahren gewählt. Gewählt wird durch Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch um höchstens 6 Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer entsprechende Nachfolger zu wählen. Eine Person kann nicht mit mehreren Vorstandsämtern betraut werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) findet einmal im Jahr spätestens im März statt. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, schriftlich einberufen. Anträge an die MV müssen spätestens 8 Tage vor der MV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausserordentliche MVs sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Berufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Bekanntgabe gilt Absatz 1. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Ankündigungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden. Die MV wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die MV ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung durch den Vorstand

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, sowie deren Abberufung und Entlastung

c) die Wahl der Kassenprüfer (für die Dauer von 2 Jahren)

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands betr. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der MV übertragen hat

i) die Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ausnahme sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit).

9. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege der nachträglichen Antragstellung nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragrafen zu bezeichnen. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und Neufassung der Satzung“. Eine Satzungsänderung kann nur von einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Satzungsänderung die Vorschriften des BGB.

10. Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen der 1. und 2. Vorsitzende. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich, es werden lediglich anfallende Auslagen ersetzt.

11. Kassenführung
Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der MV zur Anerkennung vorzulegen ist. Zwei von der MV gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüberhinaus das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.

12. Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über den wesentlichen Gang der Versammlungen und Sitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Arbeit des Schriftführers übernimmt.

13. Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle.

14. Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Falls die MV nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende Liquidator. Bei Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeinde Wiesloch übergeben mit der Bestimmung, es mit dem bestmöglichen Ertrag zu verwalten, bis ein anderer Verein in der Gemeinde mit den gleichen Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein einschliesslich des Ertrages zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein anderer Verein gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

15. Inkrafttreten
Vorstehende Satzung ist am 2. Mai 2000 von der Mitgliederversammlung rechtsgültig beraten und beschlossen worden. Durch Beschluss der MV vom 29.1.2004 wurde die Satzung in den §§ 1, 6, 7 geändert.